AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Traffic Team Entertainment (TTE) inkl. Traffic Team Gruppe

  1. Allgemeines

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen des Traffic Team Entertainment (nachfolgend TTE genannt) gelten, sofern und soweit die Parteien im Einzelfall keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

  1. Technische Unterlagen und Know-how

Prospekte und Kataloge sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wird. Die TTE behält sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte an den vor ihr gelieferten technischen Unterlagen, erstellten Zeichnungen, Plänen, Abbildungen und Entwürfen. Muster und Modelle werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Termine/Fristen

Können Termine oder Fristen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, sind die der TTE entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen; weiterer Schadenersatz ist vorbehalten.

Die Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Umstände wie Naturereignisse, Unfälle, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Boykott, erhebliche Betriebsstörungen oder behördliche Massnahmen die Einhaltung verhindern

  1. Preise

Die Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde in CHF exklusive Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben.

  1. Zahlungsbedingungen

Ohne andere Vereinbarung kann die TTE jeweils bis 90% der erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungsbedingungen bewirkt automatisch den Verzug, ohne zusätzliche Mahnung. Die Zahlungsfristen rechnen sich immer ab Datum der Rechnung. Erfolgen Zahlungen nicht zum Fälligkeitstermin, ist TTE berechtigt, 5% Verzugszins p.a. sowie Ersatz der Inkassospesen zu verlangen.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz des TTE, somit Brislach/Schweiz.

  1. Haftung, Versicherungen
  2. a) Die Haftung des TTE für Folgeschäden jeder Art, wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, etc. wird im gesetzlich zulässigen Mass wegbedungen.
  3. b) Ein allfälliges Verschulden des TTE ist vom Auftraggeber nachzuweisen.
  4. c) Bei mangelhafter oder falscher Instruktion durch den Auftraggeber entfällt jede Haftung des TTE und für hieraus entstehende Schadenersatzforderungen Dritter leistet der Auftraggeber vollständigen Schadenersatz.
  5. d) Verlangt der Auftraggeber den Beizug bestimmter Hilfspersonen und/oder Lieferanten etc. entfällt jegliche diesbezüglich kausale Haftung des TTE und für diesbezügliche Forderungen Dritter leistet der Auftraggeber vollständigen Schadenersatz.
  6. Gerichtsstand/anwendbares Recht
  7. a) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschäftlichen Beziehungen der Parteien ist für beide Parteien das Gericht am Sitz des TTE
  8. b) Das Rechtsverhältnis untersteht dem SCHWEIZERISCHEN RECHT. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen

Ausgabe September 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen TTE Verkauf (Traffic Team Entertainment inkl. Traffic Team Gruppe)

  1. Allgemeines Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Offerten, Auftragsbestätigungen und Kaufverträge der Verkäuferin. Mit der Bestellung/Auftragserteilung anerkennt der Käufer diese Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
  1. Lieferungen Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ab Werk. Transportbehälter, Paletten und sonstiges Verpackungsmaterial sowie allfällige Markierungen werden, wo nichts anderes vereinbart, separat in Rechnung gestellt.
  1. Gewährleistung Der Käufer hat die Lieferung nach Eingang sofort zu prüfen und allfällige Mängel der Verkäuferin innert 8 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäss erhobener Mängelrüge hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Preisnachlass, Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  1. Eigentum Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Diese ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Soweit für die Eintragung eine schriftliche Erklärung des Käufers beigebracht werden muss, ist dieser verpflichtet, sie abzugeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzuholen. Der Käufer gestattet zum Voraus den Zutritt zu seinen Räumen sowie alle Massnahmen, die zur Sicherung des vorbehaltenen Eigentums notwendig sind. Die Kosten einer allfälligen Rücknahme trägt der Käufer.Der Käufer darf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden, veräussern noch sonst wie an Dritte übereignen. Wird die Ware durch Dritte in Anspruch genommen (z.B. Pfändung, Arrest), so hat der Käufer unverzüglich die Verkäuferin zu benachrichtigen. Allen daraus entstehenden Schaden und alle Folgekosten trägt der Käufer.
  1. Zahlungsbedingungen Sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind die Rechnungen innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zu begleichen. Bei Nichteinhalten der Zahlungstermine schuldet der Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe des banküblichen Sollzinses, mindestens jedoch 5 % p.a., ab Fälligkeitstermin. Allfällige Spesen und Rechtskosten der Verkäuferin zur Eintreibung der Forderung sind vom Käufer zu tragen.
  1. Pläne, Zeichnungen und Entwürfe Die Verkäuferin behält sich an allen von ihr er stellten Zeichnungen, Plänen und Abbildungen das Urheber- und Nutzungsrecht vor. Muster und Modelle werden gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand Wo nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien Brislach. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist Brislach. Die Verkäuferin behält sich vor, den Käufer auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt Schweizer Recht.

Ausgabe September 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen TTE Vermietung (Traffic Team Entertainment und Traffic Team Gruppe)

  1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen der Vermieterin. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Mieter diese Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

  1. Miete, Mietdauer und Gefahrenübergang

Die Leistung der Vermieterin besteht im zur Verfügung stellen des gemieteten Materials. Die Montage ist, wo nichts anderes vereinbart wird, Sache des Mieters. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Materials an den Mieter und endet mit seiner Rückgabe an die Vermieterin. Mietet der Mieter ein

montiertes Objekt, so beginnt die Mietdauer mit der Fertigstellung des Mietobjekts oder benutzbarer Teile davon und endet mit Demontagebeginn. Der Mieter darf das montierte Objekt nicht in Betrieb nehmen, bevor es von der Vermieterin schriftlich freigegeben wird. Er ist verpflichtet, sofort nach Fertigstellung an der Abnahme teilzunehmen. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Mieter über oder, wenn dies früher ist, mit der Inbetriebnahme. Die Kontrolle der Betriebsbereitschaft und die Unterhaltspflicht während der Mietdauer sind Sache des Mieters. Ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Veränderungen, Ummontagen und An- oder Aufbauten vorgenommen werden. Wo nichts anderes vereinbart wird, ist der Übergabeort ab Halle Brislach. Eine allfällige Instruktion für die Montage/ Aufstellung findet vor Ort statt. Der Mieter hat für eine übliche Zufahrt mit Lastwagen, genügend Umschlags- und Lagerplatz sowie uneingeschränkten Zugang zum Montageort zu sorgen.

  1. Termine

Die vereinbarten Liefertermine (bei montierten Objekten: Montage- und Demontagetermine) gelten unter Vorbehalt von unverschuldeten Hindernissen und Programmänderungen, insbesondere von Witterungseinflüssen und höherer Gewalt. In derartigen Fällen haftet die Vermieterin nicht für Schäden aus Terminüberschreitungen.

  1. Eigentum

Das zur Verfügung gestellte Material mit sämtlichen Bestandteilen und allem Zubehör bleibt ausschliesslich Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, dies Dritten anzuzeigen. Der Mieter darf das Material weder verpfänden, veräussern noch sonst an Dritte übereignen. Untervermieten oder Weiterverleihen des Mietgegenstandes ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin zulässig. Wird das Material durch Dritte in Gewahrsam genommen (z.B. Pfändung, Arrest), so hat der Mieter die

Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Allen daraus entstehenden Schaden und alle Folgekosten trägt der Mieter.

  1. Sorgfaltspflicht

Die Vermieterin übergibt das Material in einwandfreiem Zustand. Allfällige Mängel sind vom Mieter unverzüglich zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, das Material sorgfältig und nur zu m vereinbarten Zweck einzusetzen und es einwandfrei und gereinigt zurückzugeben. Reinigung von verschmutztem Material und Ersatz von defektem oder verlorenem Material werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.

  1. Haftung, Schutzmassnahmen, Versicherungen

Die Haftung der Vermieterin für Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Betriebsstörungsschaden) wird im gesetzlich möglichen Rahmen wegbedungen. Ein Verschulden der Vermieterin ist vom Mieter nachzuweisen. Für die vom Mieter oder vom Betreiber gestellten Arbeitskräfte übernimmt die Vermieterin keine Haftung (inkl. Unfälle und ihre Folgen). Bei Mietobjekten, die eine Gefahr für die Benützer oder das weitere Publikum bilden können, haftet die Vermieterin in keinem Fall für Schäden infolge ungenügender Sicherungsmassnahmen. Die Anordnung der nötigen Massnahmen (Verkehrssicherungspflicht) ist

ausschliesslich Sache des Mieters. Wird die Vermieterin von Dritten für solche Schäden belangt, so kann sie vollumfänglich auf den Mieter zurückgreifen. Für Personen- oder Sachschäden, für die die Vermieterin haftet, besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung bis max. Fr. 5 Mio. pro Schadenereignis. Versicherung des Mietobjekts gegen Elementarschäden ist Sache des Mieters.

  1. Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Zahlungsbedingungen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Übergabe (montierte Objekte: Montageabschluss), 1/3 bei Rückgabe (montierte Objekte: Abschluss Demontage), Zahlungen jeweils netto. Bei Nichteinhalten der Zahlungstermine schuldet der Mieter ab Fälligkeitsdatum ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe des banküblichen Sollzinses, mindestens jedoch 5% p.a. Allfällige Spesen und Rechtskosten der Vermieterin zur Eintreibung der Forderung sind vom Mieter zu tragen. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen bzw. des Zahlungsplans das Mietobjekt für den Gebrauch zu sperren oder notfalls Teile davon zu demontieren. Für die Folgen einer Sperrung oder Unbrauchbarmachung des Mietobjekts kann die Vermieterin in keinem Fall haftbar gemacht werden.

  1. Offerten und Aufträge

Die Offerten der Vermieterin sind, wo nichts anderes vereinbart wird, freibleibend bis zur definitiven Auftragserteilung. Tritt der Mieter aus irgendwelchen Gründen vom erteilten Auftrag zurück, so kann die Vermieterin folgende Ansätze in Rechnung stellen:

Bei Annullation bis 60 Tage vor Liefertermin (bzw. Termin Montagebeginn) 50% der Auftragssumme

59 bis 14 Tage vor Liefertermin (bzw. Termin Montagebeginn) 80% der Auftragssumme

weniger als 14 Tage vor Liefertermin (bzw. Termin Montagebeginn) 100% der Auftragssumme

Massgebend ist der Tag, an dem die schriftliche Annullation bei der Vermieterin eintrifft.

  1. Pläne, Zeichnungen und Entwürfe

Die Vermieterin behält sich an allen von ihr erstellt en Zeichnungen, Plänen und Abbildungen und Entwürfen das Urheber- und Nutzungsrecht vor. Muster und Modelle werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Wo nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien Brislach. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag ist Brislach. Die Vermieterin behält sich vor, den Mieter auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt Schweizer Recht.

Ausgabe September 2017

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